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Pressespiegel

2015

Dokumentindex

Nr
Dokument
   Datum   
Quelle
016 Horstkotte 2015-12-15 General-Anzeiger (Bonn)
014 Treß 2015-12-11 RP Online
013 Horstkotte 2015-12-11 Legal Tribune Online
012 Cepielik 2015-12-11 Kölner Stadt-Anzeiger
011 Weber-Wulff 2015-12-10 Copy, Shake, and Paste (Blog)
010 SPIEGEL ONLINE 2015-12-10 SPIEGEL ONLINE
009 Oberverwaltungsgericht NRW 2015-12-10 Urteil
008 Oberverwaltungsgericht NRW 2015-12-10 PM
007 dpa 2015-11-24 FOCUS Online
006 Oberverwaltungsgericht NRW 2015-11-24 Terminankündigung
005 Ernst 2015-05 Literaturkritik heute (Sammelband)
004 Reu 2015-03-21 FOCUS Magazin
003 Horstkotte 2015-03-13 SPIEGEL ONLINE
002 Horstkotte 2015-03-03 General-Anzeiger (Bonn)
001 Werner 2015-03-01 Weser-Kurier

Dezember

Hermann Horstkotte: Plagiatsvorwürfe an der Uni Bonn. Margarita Mathiopoulos geht in die nächste Instanz, General-Anzeiger (Bonn), 15.12.2015

"'Diese Chance werden wir nutzen', sagen Mathiopoulos' Anwälte. Strittig ist letztlich, ob die Fakultät bei einer ersten Überprüfung 1991 endgültig auf die Titelrücknahme verzichtet hat oder nicht. Tatsächlich schien den Professoren schon damals klar, dass eine mangelhafte Zitierweise ein 'durchgängiges' Strickmuster der Dissertation war."


Kilian Treß: Persönlich: Margarita Mathiopoulos . . . kämpft um ihren Doktortitel, RP Online, 11.12.2015

"Am heftigsten dürfte Mathiopoulos, heute FDP-Mitglied, aber die Aberkennung ihrer akademischen Titel getroffen haben. 2011 beweist 'VroniPlag Wiki', dass ihre Dissertation aus dem Jahr 1986 zu 46 Prozent aus Plagiaten besteht. Die Universität Bonn wirft ihr Täuschung vor. Mathiopoulos klagt gegen die Aberkennung der Titel. Doch ist sie gestern vom Oberlandesgericht Münster erneut gescheitert. Die letzte Chance, ihre Titel zu behalten, ist das Bundesverfassungsgericht."


Hermann Horstkotte: Wissenschaftsplagiat: Die unendliche Geschichte der (Dr.) Margarita Mathiopoulos, Legal Tribune Online, 11.12.2015

"Im juristischen Kern geht es nach dem Richterspruch letztlich um zwei noch strittige Fragen: Ob es verfassungsgemäß ist, dass die Kriterien für einen Entzug des Doktorgrades nicht gesetzlich geregelt, sondern einfach der Promotionsordnung der Uni überlassen sind; und ob eine erste Überprüfung von Plagiatsvorwürfen für alle Zukunft bindend ist oder später ins Gegenteil verkehrt werden kann. Dabei geht es nicht zuletzt um den Vertrauensschutz für den Prüfling.
[...]
Das Hü und Hott im Falle Mathiopoulos lässt sich offenbar nur historisch erklären, mit einem realistischen Wissenschaftsbegriff, der die Hochschule nicht als Isolierstation versteht, sondern stets mit den Einflüssen aus dem sozialen Umfeld rechnet.
[...]
Irrtümer auszuräumen, gehört zum Kerngeschäft der Wissenschaft. Nachdenklich stimmt freilich, wenn der Anstoß dazu von außen kommt, in diesem Falle anscheinend von den Laien des Vroniplag Wiki. Damit rückt die vielbeschworene 'Selbststeuerung' der Wissenschaft auf den Prüfstand."

Dazu ergänzender Forumsbeitrag (Rubrik "Kommentare"):

  • Ders.: 14.12.2015 (15:53 Uhr)
"Indes hat das OVG am 10. März 2015 die 'Berufungszulassung' beschlossen und den Beschluss so begründet: 'Die Berufung wird gemäß § 124 Abs, 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache u.a. im Hinblick auf die Relevanz der Entscheidung von 1991über das Nichteinschreiten gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs der Täuschung zugelassen.'"

Barbara A. Cepielik: Den Doktortitel zu Recht aberkannt, Kölner Stadt-Anzeiger, 11.12.2015

Margarita Mathiopoulos, schillernde Politologin und internationale Beraterin, kämpft seit Jahren darum, ihren Doktortitel behalten zu können. [...] Aber auch am Donnerstag gewann die zweifache Honorarprofessorin – sehr dünn, im schmalen Business-Kostüm und hohen Stilettos – höchstens Zeit. Das Oberverwaltungsgericht in Münster urteilte, der Doktortitel sei ihr wegen Täuschung zu Recht aberkannt worden, ließ aber eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu."


Debora Weber-Wulff: Mathiopoulos loses court case about rescinded doctorate, Copy, Shake, and Paste (Blog), 10.12.2015

"In the aftermath of the Guttenberg plagiarism scandal in Germany in 2011, the VroniPlag Wiki academic community had a closer look at the thesis and found much more material that was plagiarized, both in sources that were known in 1991 and in additional sources that were identified. The University of Bonn was informed, and they opened a new investigation that ended with the thesis being revoked in April 2012."


Weitere Medienberichte meist gleichen oder ähnlichen Inhalts zum OVG-Urteil auf Basis einer dpa-Agenturmeldung:


bkr/lgr/AFP/dpa: Plagiat: Mathiopoulos scheitert mit Berufung - Doktortitel soll weg, SPIEGEL ONLINE, 10.12.2015

"Bereits in anderen Fällen waren Klagen gegen den Titelentzug erfolglos. [...] Insofern dürfte das Urteil gegen Mathiopoulos nun nicht überraschen.
Überraschend war vielmehr, dass das Gericht im Frühjahr die Berufung zugelassen hatte. Zur Begründung hatte das OVG 'besondere Schwierigkeiten der Rechtssache' angeführt. So ging es auch um die Frage, wie eine frühere - andere - Entscheidung der Uni zu den Plagiatsvorwürfen gegen Mathiopoulos zu bewerten sei.
[...]
Die Münsteraner Richter befanden, dass die Aberkennung rechtens ist, auch wenn sie erst im zweiten Anlauf erfolgte. Die Fakultät habe Mathiopoulos nach der Prüfung Anfang der Neunzigerjahre nicht verbindlich zugesichert, von einer Entziehung auch in Zukunft abzusehen, teilte das Gericht mit."


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Münster): Urteil im Verfahren Mathiopoulos ./. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Az. 119 A 254/13, 10.12.2015 (Mitte Januar [vor 19.01.] 2016 veröffentlicht)

"B. Die Klage ist unbegründet. Der Entziehungsbescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 18. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Fakultät nicht durch eine Bestandskraft des Fakultätsratsbeschlusses vom 30. Januar 1991 gehindert, ihr den Doktorgrad zu entziehen (I.). Der Entziehungsbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig (II.).

[...]

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 PromO sind erfüllt. Die Klägerin hat bei der Erstellung ihrer Dissertation eine Täuschung begangen, die erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden ist.

[...]

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die Gutachter ihrer Dissertation mit direktem Vorsatz über die Eigenständigkeit ihrer erbrachten Leistung in die Irre geführt. Die systematische und planmäßige Art und Weise ihrer Fremdtextübernahmen lässt nur den Schluss zu, dass sie die inhaltlichen Übereinstimmungen mit den aus fremden Quellen übernommenen Texten bewusst verschleiern wollte. Diese Überzeugung gewinnt der Senat vor allem aus ihrer irreführenden Zitierweise und ihren Umformulierungen, mit denen sie in erheblichem Umfang fremde Textpassagen ohne Quellenangabe vollständig oder ganz weitgehend sinngleich in ihre Dissertation übernommen hat. Beispielhaft für die irreführende Zitierweise der Klägerin hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid insbesondere geringfügig umformulierte oder nahezu wörtlich aus dem Englischen übersetzte Textübernahmen mit den zugehörigen Fußnoten aus der Sekundärliteratur angeführt, in denen die Klägerin Fußnoten mit Zitaten aus der Primärliteratur mitübernommen hat, ohne die sinngleich mit Fußnoten übernommene Quelle der Sekundärliteratur zu zitieren (H.1 [= vermutl. Guggisberg 1971]). Weitere Beispiele für die irreführende Zitierweise der Klägerin sind sinngemäße Textübernahmen, in denen sie anstelle der zutreffenden Quelle einen anderen Text desselben Autors zitiert (Angermann). Schließlich ergibt sich das planmäßige und systematische Vorgehen der Klägerin auch aus den schlichten sinngleichen Umformulierungen ohne jegliche Quellenangabe, die schon das Nachrichtenmagazin 'Der Spiegel' in seinem Bericht vom 11. September 1989 auszugsweise wiedergegeben hat (E. [= vermutl. Dippel 1985, H.1 [= vermutl. Guggisberg 1971, N. [= vermutl. Mewes 1986). Gerade eine solche differenzierte Vorgehensweise hat der Senat auch in der Vergangenheit schon als Indiz dafür gewertet, dass der Doktorand den Umfang der wörtlichen Übernahmen verschleiern wollte.

[...]

Zu Unrecht hält die Klägerin demgegenüber auch im Berufungsverfahren weiter an ihrer Auffassung fest, ihr seien zwar handwerkliche Mängel, aber keine Täuschungshandlungen vorzuwerfen. Ohne Erfolg bleibt insbesondere ihr Haupteinwand, sie habe zum Teil zwar nicht die primär einschlägige Quelle, aber eine andere suffiziente Quelle zitiert. Da sie Textpassagen aus der Sekundärliteratur einschließlich ihrer Quellennachweise sinngleich übernommen hat, ändert der genannte Einwand nichts an der Feststellung eines gezielten und planmäßigen Vorgehens.

Auch die Erwägung der I. [Hildebrand]-Kommission rechtfertigt keine andere Würdigung, wer täuschen wolle, werde die wörtliche Übernahme kaum immer wieder in unmittelbarer Umgebung von korrekten Zitaten aus derselben Quelle platzieren, weil solche Nachbarschaft das Risiko der Entdeckung erhöhe. Demgegenüber rechtfertigen schon die eigenen Tatsachenfeststellungen der I.[ Hildebrand-Kommission] eher den Schluss, dass die Klägerin das Risiko des Entdecktwerdens bewusst in Kauf genommen hat. Denn der Gutachter T. [Schwarz] hat aus seinen Stichproben den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht nur um 'einzelne Ausrutscher, sondern um ein durchgängiges, wenn auch bisher nur in Teilen nachgewiesenes Verfehlen der gebotenen handwerklichen Sorgfalt' handele und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich weitere Entnahmen mit derselben Problematik finden.

[...]

Die Ermessensausübung des Promotionsausschusses und des Fakultätsrates ist auch fehlerfrei. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht beanstandet, dass der Promotionsausschuss dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchsetzung der elementaren wissenschaftlichen Mindeststandards den Vorzug vor dem privaten Interesse der Klägerin an der Fortsetzung ihrer Gradführung gegeben hat.

[...] [Es] hat die Beklagte ihr Ermessen vor allem 'im Interesse einer wirksamen Selbstkorrektur wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die betroffenen Wissenschaftseinrichtungen' ausgeübt und in der Beurteilung von 1991 erklärtermaßen einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe gesehen. Hierin kommt zum Ausdruck, dass sie ihren eigenen damaligen Umgang mit schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten heute als korrekturbedürftig ansieht und deshalb an dem hohen Gewicht des öffentlichen Entziehungsinteresses festhält, obwohl 'die nochmalige Befassung mit einem dem Grunde nach unveränderten ... Vorwurf ... Zusatzbelastungen für die Betroffene mit sich' [bringe]. Dieses Festhalten an dem hohen Gewicht des öffentlichen Entziehungsinteresses trotz der Verfahrensentscheidung von 1991 ist vertretbar; hierin vermag der Senat keine Fehlgewichtung zu erkennen.

[...]

Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bietet Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung der bundesrechtlichen Frage, ob es mit dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG im Einklang steht, dass die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW die Regelung der Folgen von Verstößen eines Doktoranden gegen prüfungsrechtliche Bestimmungen über das Promotionsverfahren dem Fachbereichsrat des jeweiligen Fachbereichs der Hochschule vorbehalten."


Oberverwaltungsgericht NRW: Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad (Pressemitteilung), 10.12.2015

"Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn durfte der als Politikberaterin bekannt gewordenen Deutsch-Griechin Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos den Doktorgrad entziehen. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.
[...]
Nach erneuter Überprüfung durch die Internetplattform VroniPlag setzte die Fakultät im Juli 2011 erneut eine Kommission ein, die 327 übernommene Textstellen feststellte. Nur 44 davon seien bereits Gegenstand der Überprüfung von 1991 gewesen. Die Fakultät entzog daraufhin den Doktorgrad. Ihre dagegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Fakultät nun ebenfalls bestätigt. Eine Bindungswirkung aus der Überprüfung von 1991 stehe der Entziehung nicht entgegen. Damals habe die Fakultät das Verfahren schlicht eingestellt, der Klägerin aber nicht verbindlich zugesichert, von einer Entziehung auch in Zukunft abzusehen. Die Klägerin habe bei ihrer Dissertation eine Täuschung begangen. Es sei auch verfassungsgemäß, dass das Hochschulrecht in NRW die Voraussetzungen für die Entziehung eines Doktorgrades nicht selbst regele, sondern der akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen überantworte. Eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist gebe es danach nicht. Die Fakultät habe dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Selbstkorrektur wissenschaftlichen Fehlverhaltens ermessensfehlerfrei den Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin gegeben, 25 Jahre nach ihrer Promotion von einer Entziehung verschont zu bleiben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen."


Kürzere Medienberichte gleichen oder sehr ähnlichen Inhalts zum bevorstehenden OVG-Sitzungsstermin auf Basis einer dpa-Agenturmeldung:

November

dpa: Wissenschaft: Gericht entscheidet neu über Doktortitel von Ex-FDP-Beraterin, FOCUS Online, 24.11.2015

"Der Streit um den Entzug des Doktortitels der früheren FDP-Beraterin Margarita Mathiopoulos geht in die nächste Runde. Die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Münster wollen am 10. Dezember erneut darüber entscheiden, ob ihr der Titel zu Recht aberkannt worden war, teilte das Gericht am Dienstag mit."


Oberverwaltungsgericht NRW: Terminvorschau , Nr. 23 (Dezember/1. Hälfte), 24.11.2015, S. 3 (PDF)

"10.12.2015
Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr
Aktenzeichen: 19 A 254/13 (VG Köln, 6 K 2684/12)
Prof. Dr. Mathiopoulos ./. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ihr 2012 den 1986 verliehenen Doktorgrad entzogen hat, weil ihre Dissertation von Plagiaten betroffen sei."

Mai

Thomas Ernst: ›User Generated Content‹ und der Leser-Autor als ›Prosumer‹. Potenziale und Probleme der Literaturkritik in Sozialen Medien, in: Literaturkritik heute. Tendenzen – Traditionen – Vermittlung, hrsg. von Heinrich Kaulen und Christina Gansel, Göttingen 2015, S. 93-112, hier S. 104 (Google Books)

"Drittens fallen unter die Online-Literaturkritik in Sozialen Medien auch Wikis, also kollaborativ betriebene Wissensseiten, die exemplarisch für den aktuellen Stand der von einer ›Schwarmintelligenz‹ produzierten Inhalte stehen können. Sowohl zahlreiche Beiträge mit literaturkritischen Elementen im bekanntesten Wiki, der Wikipedia, als auch die wertenden Texte und Foren auf kollaborativen Plagiatsdokumentationen wie GuttenPlag oder VroniPlag können hier genannt werden, wobei diese Plag-Plattformen sich nur aus einer eingeschränkten Perspektive mit den Werken beschäftigen. Wikis werden oft dafür kritisiert, dass sie zumeist anonyme Formen der Autorschaft zulassen. Dies ist jedoch ein fundamentales Prinzip, das dem Selbstverständnis der Print-Literaturkritiker diametral entgegen steht: Hier wird die Bedeutung von Beiträgen gerade nicht über den Autornamen legitimiert, sondern – so die idealisierte Vorstellung – transparent und prozessual von der ›Crowd‹ geprüft, verworfen oder verbessert, und auf diese kollaborative Weise zu einer guten Qualität gebracht. Bei den Plagiatsfällen von u. a. Karl-Theodor zu Guttenberg, Margarita Mathiopoulos und Annette Schavan hat die textkritische Arbeit der – gerade auch anonymen – Wiki-Mitarbeiter wichtige Vorarbeiten für die jeweiligen Aberkennungsverfahren geleistet, die in den entsprechenden Universitäten bislang nicht angestoßen worden waren oder aber – im Fall von Mathiopoulos – bis dahin noch nicht erfolgreich waren."

März

Reu (d.i. ?): Margarita Mathiopoulos. Der Titel-Streit geht weiter, FOCUS Magazin, Nr. 13/2015, 21.03.2015

"Mathiopoulos ist Honorarprofessorin an der Uni Postdam und hat 'volles Vertrauen' in den Rechtsstaat: 'Die erneute Aberkennung ist der beabsichtigte Rufmord der gleichen Personen, die meine Arbeit schon vor 24 Jahren mit unlauteren Motiven angegriffen hatten.'"


Hermann Horstkotte: Plagiatsfall: Verfahren um Doktortitel von Mathiopoulos vor Berufung, SPIEGEL ONLINE, 13.03.2015
(mit ähnlichem Inhalt in gekürzter Form, den Verfasserkürzeln cht und hh (d.i. Hermann Horstkotte) sowie u.d.T. Plagiate. Mathiopoulos-Verfahren in Berufung in: DER SPIEGEL, Nr. 12/2015, 14.03.2015, S. 18)

"Zur Begründung führt das OVG 'besondere Schwierigkeiten der Rechtssache' an, etwa wegen der Frage, wie eine frühere Uni-Entscheidung zu Plagiatsvorwürfen von Anfang der Neunzigerjahre zu bewerten sei. [...]
Das Oberverwaltungsgericht muss nun klären, ob die VroniPlag-Dokumentation einen neuen Sachverhalt gegenüber dem Bericht der amtlichen Untersuchungskommission von 1991 darstellt. Wenn ja, könnte das die zweite Überprüfung der Doktorarbeit durch die Universität rechtfertigen.
Der Bonner Jurist und Ombudsmann für die Wissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Wolfgang Löwer, bezweifelt eine zwischenzeitlich veränderte Sachlage. [...] Ähnlich sehen das Mathiopoulos' Anwälte. Kommt das OVG zum gleichen Schluss, wäre die erneute Überprüfung und die Aberkennung rechtswidrig und Mathiopoulos dürfte den Doktorgrad behalten.
[...] Klaus Ferdinand Gärditz, bis vor Kurzem Rechtsvertreter der Uni Bonn in Sachen Mathiopoulos, sagte dazu, auf einen neuen Sachverhalt komme es für die Doktor-Aberkennung gar nicht an. Es genüge eine neue, aktualisierte Bewertung des alten Sachstandes. Gärditz kritisiert die Entscheidung zu Mathiopoulos' Gunsten von 1991 scharf: Keine Täuschungsabsicht erkennen zu wollen, sei 'willkürlich' und damit rechtswidrig gewesen. Die Vermutung: Womöglich habe damals nicht-wissenschaftliche Rücksichtnahme zu einem milden Urteil geführt."


Hermann Horstkotte: Ein Doktorhut mit fremden Federn, General-Anzeiger (Bonn), 03.03.2015

"Die Universität Bonn ist wie keine andere sonst ein Experimentierfeld für den Umgang mit angeblichen Plagiaten in Doktorarbeiten. So hielt sie etwa im Falle der Politikberaterin Margarita Mathiopoulos fehlende Zitatnachweise zunächst (1991) für falsch, aber nicht weiter schlimm, später aber (2012) für eine Täuschung der Prüfer, die die Rücknahme des Doktorhutes rechtfertigen soll.
Rechtlich entschieden ist die Sache bis heute nicht."


Hendrik Werner: Was von den Plagiatoren bleibt, Weser-Kurier, 01.03.2015

"Seine These: Die prominenten Politiker-Plagiatsfälle, die neben Schavan und zu Guttenberg auch die nachweislichen Schummler Silvana Koch-Mehrin, Jorgo Chatzimarkakis, Bijan Djir-Sarai und Margarita Mathiopoulos (allesamt FDP) betrafen, bilden lediglich die Spitze des Manipulationsbergs. In seiner kompakten Kulturgeschichte des Doktortitelschwindels führt Bernd Kramer vor, wie eitle Selbstüberschätzung und kriminelle Energie den Wissenschaftsstandort Deutschland auf Dauer diskreditieren."

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